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Dienstag, 20. Januar 2015

Erweiterung für Antworten auf Reklamationen

In einer spannenden Diskussion mit Kollegen haben wir das Thema "Produkthaftung" besprochen. Jedem der Gesprächsteilnehmer waren die üblichen Mittel der Reklamation (ausgestellt durch den Leistungsempfänger bei mangelhafter Leistungserbringung) und der Antwort auf diese in Form eines Fehlerberichts, 8-D Report o.Ä. (ausgestellt durch den Reklamationsempfänger; dem Leistungserbringer) bekannt. Für uns alle stellte sich jedoch die Frage, ob bereits die Antwort auf eine erhaltene Reklamation mittels eines Formblattes ein Zugeständnis ist und gegebenenfalls dadurch zu Ansprüchen vom Leistungsempfänger kommen kann. Niemand von uns konnte das direkt beantworten und wir haben Kontakt mit einem befreundeten Anwalt aufgenommen. Dieser fand den Gedanken sehr interessant und hat uns folgende Erweiterung für formgebundene Antworten auf Reklamationsschreiben empfohlen (am Beispiel des 8D-Reports):

Dieser 8D-Report ist eine vorläufige, auf dem derzeitigen Erkenntnisstand beruhende ausschließlich technische Stellungnahme. Er trifft keine Aussagen zu vertraglich oder gesetzlichen Haftungs- und Ersatzansprüchen und enthält oder begründet weder direkt noch indirekt eine Anerkenntnis für gleich welche Ansprüche.

Wir als Pragmatiker finden den Weg über Anwälte und die immer weitere Absicherung durch Anwälte nicht den korrekten Weg. Dennoch kann man in gewissen Situationen dazu gezwungen sein. Solche Situationen ergeben sich häufig mit "schwierigen Kunden". Bei diesen Kunden empfehlen wir eine Erweiterung im oben genannten Sinne.
Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass auch wir die partnerschaftliche Zusammenarbeit bevorzugen und diese als oberste Maxime sehen! Für den Fall der Fälle, müssen wir aber leider Vorsorge treffen...


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